BFH - Beschluss vom 29.08.2012
X B 69/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 7g;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 185
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2169/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung für die Anschaffung der Betriebsgrundlage eines noch zu gründenden Unternehmens mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen X B 69/12

DRsp Nr. 2013/167

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung für die Anschaffung der Betriebsgrundlage eines noch zu gründenden Unternehmens mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der vor den Änderungen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 geltenden Fassung hält der Senat daran fest, dass die erforderliche Prognose der "voraussichtlichen" Investition bei einem noch nicht eröffneten Betrieb nur durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen konkretisiert werden kann. 2. NV: Auch für Zwecke der Anwendung des § 7g EStG ist erst dann von einer abgeschlossenen Betriebseröffnung auszugehen, wenn sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind, die nach dem Betriebskonzept des Gründers für die Führung des Betriebs erforderlich sind. 3. NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 7g;

Gründe