BFH - Beschluss vom 09.04.2014
III B 143/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1083
FamRZ 2014, 1198
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1054/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung einer Halbwaisenrente bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages eines kindergeldberechtigten Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen III B 143/13

DRsp Nr. 2014/8144

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung einer Halbwaisenrente bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages eines kindergeldberechtigten Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Hält der Beschwerdeführer es für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Halbwaisenrente in der Berechnung der gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum VZ 2011 geltenden Fassung) kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen ist, muss er sich hinreichend mit der Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen, wonach eine solche Rente trotz ihrer Unterhaltsersatzfunktion nicht den Unterhaltsleistungen lebender Elternteile gleichgesetzt werden kann. 2. NV: Wird insoweit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen einem verwitweten Elternteil und einem nicht verwitweten Elternteil geltend gemacht, muss sich der Beschwerdeführer in seinem Vortrag u.a. mit den unterschiedlichen Funktionen des Kindergeldes und möglichen Rechtfertigungsgründen auseinandersetzen.

Sowohl eine Vollwaisen- als auch eine Halbwaisenrente ist in die Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe