BFH - Beschluss vom 13.06.2016
VI B 15/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1302
NZA 2016, 1066
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4003/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung einer von einem Arbeitnehmer für die Benutzung eines ihm überlassenen Fahrzeugs zu privaten Zwecken gezahltes Entgelt mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.06.2016 - Aktenzeichen VI B 15/16

DRsp Nr. 2016/13313

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung einer von einem Arbeitnehmer für die Benutzung eines ihm überlassenen Fahrzeugs zu privaten Zwecken gezahltes Entgelt mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rechtsfrage, ob es an einem geldwerten Vorteil i.S. der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) fehlt, wenn der Arbeitnehmer das betriebliche Fahrzeug nicht unentgeltlich oder verbilligt, sondern nur ein gegen ein kostendeckendes Entgelt privat nutzen darf, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269). 2. NV: Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn von einem nicht in der Vorentscheidung festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht rechtfertigen.

Darf ein Arbeitnehmer ein ihm betrieblich überlassenes Fahrzeug nur gegen ein kostendeckendes Entgelt privat nutzen, so sind bei der 1%-Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils vereinbarungsgemäß tatsächlich gezahlte Nutzungsvergütungen von den nach § 8 Abs. 2 S. 2 u. 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. Dezember 2015 13 K 4003/12 L wird als unbegründet zurückgewiesen.