BFH - Beschluss vom 24.03.2016
IX B 6/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1014
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3199/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen IX B 6/15

DRsp Nr. 2016/9247

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, in dem der i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann und feststeht, ob und in welchem Umfang noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Aufgabe- oder Veräußerungskosten anfallen werden.

Ein Auflösungsverlust ist in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der i.S. des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilung und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann und feststeht, ob und in welchem Umfang noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Aufgabe- oder Veräußerungskosten anfallen werden (BFH - IX R 100/07 - 28.10.2008; BFH - IX R 9/14 - 02.12.2014; BFH - IX R 41/14 - 13.10.2015).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2014 5 K 3199/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.