BFH - Beschluss vom 10.03.2016
VI B 132/15
Normen:
EStG § 19 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 926
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2376/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber des Steuerpflichtigen als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen VI B 132/15

DRsp Nr. 2016/7915

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber des Steuerpflichtigen als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein Verlust aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber (hier: Aktien) ist nicht bereits deshalb als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, weil ein Beteiligungserwerb Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis (Einnahmequelle) war. 2. NV: Ob (und unter welchen Voraussetzungen) ein Beteiligungsverlust zu Werbungskosten führt, ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt.

Private Vermögensverluste können nur dann unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips als Erwerbsaufwand berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für die unfreiwilligen Verluste in der Berufs- bzw. Erwerbssphäre liegen. Danach können jedoch allenfalls der Verlust privater Wirtschaftsgüter, nicht jedoch bloße Wertveränderung infolge von Verwertungsmaßnahmen zu Werbungskosten führen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. November 2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.