BFH - Beschluss vom 09.09.2013
XI B 103/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1923
Vorinstanzen:
FG Hessent, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 344/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung gezahlter Lohnsteuer bei der Ermittlung des Einkommens eines Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen XI B 103/12

DRsp Nr. 2013/22339

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung gezahlter Lohnsteuer bei der Ermittlung des Einkommens eines Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, dass die vom Arbeitslohn eingehaltene Lohnsteuer nicht von den Einkünften des Kindes abzusetzen ist.

Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer ist nicht von den Einkünften i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. abzusetzen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe