FG Hessent, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 344/11
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung gezahlter Lohnsteuer bei der Ermittlung des Einkommens eines Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen XI B 103/12
DRsp Nr. 2013/22339
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung gezahlter Lohnsteuer bei der Ermittlung des Einkommens eines Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung
NV: Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, dass die vom Arbeitslohn eingehaltene Lohnsteuer nicht von den Einkünften des Kindes abzusetzen ist.
Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer ist nicht von den Einkünften i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. abzusetzen.