BFH - Beschluss vom 08.06.2016
I B 143/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 23;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1480
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2960/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung im Ausland entstandener Verluste im Rahmen des Progressionsvorbehalts mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen I B 143/15

DRsp Nr. 2016/14766

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung im Ausland entstandener Verluste im Rahmen des Progressionsvorbehalts mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, einen abstrakten tragenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird. Darzulegen ist ferner, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. 2. NV: Der Hinweis, dass die Vorinstanz die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Wertpapierhandel zur Beurteilung der Goldgeschäfte als entsprechend anwendbar angesehen hat, während das FG Münster davon ausging, der Handel mit Goldbarren sei mit dem Wertpapierhandel nicht vergleichbar, genügt zur Darlegung der Divergenz nicht, wenn nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass diese unterschiedliche Beurteilung tragend, also entscheidungserheblich gewesen ist.

Es steht nicht im Widerspruch zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wenn das Finanzgericht den Einsatz privater Mittel als Indiz für private Vermögensverwaltung ansieht.

Tenor