BFH - Beschluss vom 21.02.2017
IX B 126/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20; FGO § 91a;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 613
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1635/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher BedeutungEinhaltung der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung bei Durchführung per Videokonferenz

BFH, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen IX B 126/16

DRsp Nr. 2017/4066

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung Einhaltung der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung bei Durchführung per Videokonferenz

1. NV: Die Frage, ob und wann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei einem längerfristigen Leerstand einer Wohnung von einer Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen und wie diese darzulegen ist, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt. 2. NV: Die Rüge des Revisionsgrundes der Verletzung der Öffentlichkeit ist nur dann schlüssig erhoben, wenn vorgetragen wird, dass die behaupteten Beschränkungen der Öffentlichkeit bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sind bzw. weshalb dies nicht möglich war.

1. Die Frage, ob und wann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei einem längerfristigen Leerstand einer Wohnung von einer Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen und wie diese darzulegen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt (BFH - IX R 14/12 - 11.12.2012; BFH - IX R 46/13 - 13.01.2015; BFH - IX R 1/15 - 16.02.2016).