FG Münster, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4785/09
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung stiller Reserven im Anlagevermögen einer Steuerberatersozietät mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen III B 4/13
DRsp Nr. 2014/1732
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung stiller Reserven im Anlagevermögen einer Steuerberatersozietät mangels grundsätzlicher Bedeutung
NV: Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass für die Feststellung von Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4aEStG grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff maßgeblich ist. Es liegt daher nahe, dass nicht realisierte stille Reserven unberücksichtigt bleiben müssen.
Im Rahmen des § 4 Abs. 4aEStG ist grundsätzlich der allgemeine Begriff des § 4 Abs. 1 u. 3 EStG maßgeblich. Daher sind gewinnmindernde Rücklagen und Abschreibungen für Zwecke der Feststellung einer Überentnahme dem steuerlichen Gewinn ebenso wenig wieder hinzuzurechnen wie Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten oder Wertberichtigungen.