BFH - Beschluss vom 04.03.2016
IX B 85/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 917
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 197/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von aufgrund Wechselkursänderungen eingetretenen Erhöhungen der Rückzahlungsverpflichtung aus einem zur Bezahlung einer vermieteten Immobilie verwendeten Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen IX B 85/15

DRsp Nr. 2016/6985

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von aufgrund Wechselkursänderungen eingetretenen Erhöhungen der Rückzahlungsverpflichtung aus einem zur Bezahlung einer vermieteten Immobilie verwendeten Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehbar.

Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen zur Finanzierung einer Immobilie stellen keine Schuldzinsen dar und führen deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. Mai 2015 2 K 197/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21;

Gründe

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegen nicht vor.

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).