BFH - Beschluss vom 21.06.2012
X B 76/11
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1594
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3045/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen als Altenteilsleistungen mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen X B 76/11

DRsp Nr. 2012/16391

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen als Altenteilsleistungen mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

NV: Wird im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vom Vermögensübergeber ein Wohnungsrecht vorbehalten, dann können vom neuen Eigentümer getragene Aufwendungen für diese Wohnung nur dann als Versorgungsleistungen abziehbar sein, wenn er sich zur Tragung dieser Kosten verpflichtet hat.

Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Gebäude als Versorgungsleistungen setzt voraus, dass der Übernehmer zur Tragung von solchen Aufwendungen verpflichtet ist. Auch sind nur Instandhaltungsmaßnahmen begünstigt, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen. Eine solche steuerlich begünstigte Instandhaltungsverpflichtung kann sich in erster Linie daraus ergeben, dass sich der Vermögensübernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.