I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren als selbständige Versicherungsvertreterin tätig. Sie begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für Unterprovisionen sowie weiterer Kfz-Kosten als Betriebsausgaben jeweils im Schätzungswege sowie die Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen an ihre Tochter als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt hat. Sie stützt ihre Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.
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