BFH - Beschluss vom 25.07.2012
X B 11/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 245
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2209/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen eines Versicherungsvertreters sowie von außergewöhnlichen Belastungen mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen X B 11/11

DRsp Nr. 2012/23328

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen eines Versicherungsvertreters sowie von außergewöhnlichen Belastungen mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

NV: Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, wenn der BFH in ständiger Rechtsprechung bereits eine Parallelfrage grundsätzlich geklärt hat (hier: Arbeitsstätte und Betriebsstätte).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren als selbständige Versicherungsvertreterin tätig. Sie begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für Unterprovisionen sowie weiterer Kfz-Kosten als Betriebsausgaben jeweils im Schätzungswege sowie die Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen an ihre Tochter als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt hat. Sie stützt ihre Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.