BFH - Beschluss vom 28.04.2020
IX B 121/19
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 870
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2304/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen im Rahmen der Anschaffung eines Grundstücks

BFH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen IX B 121/19

DRsp Nr. 2020/9811

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen im Rahmen der Anschaffung eines Grundstücks

NV: Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren "nach" der Anschaffung vom Steuerpflichtigen getragen werden. Vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.11.2019 – 2 K 2304/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, dazu unter 2.) geboten.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.