BFH - Beschluss vom 04.07.2018
IX B 114/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 21 Abs. 1; AO § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 346
BFH/NV 2018, 1088
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 137/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung, da die Frage des für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht maßgeblichen Zeitraums in der Rechtsprechung des BFH geklärt ist

BFH, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen IX B 114/17

DRsp Nr. 2018/10862

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung, da die Frage des für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht maßgeblichen Zeitraums in der Rechtsprechung des BFH geklärt ist

1. NV: In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass bei einer teilweise selbstgenutzten Ferienwohnung im Hinblick auf für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht durchzuführende Totalüberschussprognose auf einen Zeitraum von 30 Jahren abzustellen ist. 2. NV: Ein Fall geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO liegt nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung vor, wenn es sich um Mieteinkünfte von zusammenveranlagten Eheleuten handelt, die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. August 2017 4 K 137/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 21 Abs. 1; AO § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.