BFH - Beschluss vom 19.04.2016
IX B 110/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1060
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1824/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung einer Ferienwohnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen IX B 110/15

DRsp Nr. 2016/9246

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung einer Ferienwohnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat.

Die Frage, ob ein Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen oder ob es nur zum Schein abgeschlossen wurde, ist eine Frage der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung im Einzelfall und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 13. August 2015 13 K 1824/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben am 12. Juni 2012 Klage zum Finanzgericht (FG). Streitig war die Nichtberücksichtigung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren 1998 bis 2009.