BFH - Beschluss vom 23.01.2013
X B 84/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 771
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3014/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Verlusten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen X B 84/12

DRsp Nr. 2013/4836

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Verlusten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rechtsfrage, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verteilung der Feststellungslast für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht insoweit widersprüchlich sei, als sie einerseits dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast für die von ihm gewünschte Verrechnung von Verlusten zuweise, andererseits aber dem FA bzw. FG auferlege, aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung zu treffen, dass der Steuerpflichtige die Tätigkeit aus in seiner Lebensführung liegenden Gründen ausübe, ist im konkreten Verfahren nicht klärungsfähig, wenn das FG seine Entscheidung nicht auf die Regeln der Feststellungslast, sondern auf seine Überzeugungsbildung gestützt hat. 2. NV: Bei natürlichen Personen ist die Möglichkeit der Verrechnung "echter" Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften kein privates Motiv, das schon für sich genommen zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht führen könnte. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie Pkw, Wohnung oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern.