BFH - Urteil vom 09.07.2013
IX R 21/12
Normen:
EStG § 21;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 17/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Einfamilienhauses mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen IX R 21/12

DRsp Nr. 2013/20300

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Einfamilienhauses mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Aufwendungen auf eine Immobilie, die während einer Eigennutzung anfallen, scheiden für einen Abzug als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus. 2. NV: Bietet der Steuerpflichtige ein Objekt unmittelbar nach der Fertigstellung parallel sowohl zum Verkauf als auch zur Vermietung an, so spricht dies gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten und damit gegen die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. 3. NV: Daraus, dass die Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht abgelaufen ist, ergeben sich keine Konsequenzen für den Abzug vorab entstandener Werbungskosten im Rahmen von § 21 EStG.

Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat.