BFH - Beschluss vom 06.05.2015
IX B 18/15
Normen:
EStG § 21 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1097
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3395/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung einer Ferienwohnung

BFH, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen IX B 18/15

DRsp Nr. 2015/9736

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung einer Ferienwohnung

NV: Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wegen Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung des BFH zur einkommensteuerlichen Liebhaberei geltend gemacht, muss sich die Beschwerdebegründung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen.

Wird im Rahmen eines Finanzrechtsstreits betreffend die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei der Vermietung einer Ferienwohnung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend gemacht, so hat sich der Kläger mit den tragenden Rechtssätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen (BFH - IX R 97/00 - 06.11.2001; BFH - IX R 48/06 - 29.08.2007; BFH - IX R 26/11 - 16.04.2013) auseinander zu setzen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2014 13 K 3395/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.