BFH - Beschluss vom 21.09.2016
VI B 34/16
Normen:
EStG § 32 Abs. 1; StPO § 153a Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 26
wistra 2017, 165
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1122/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigungsfähigkeit einer Wiedergutmachungsauflage gem. § 153a StPO als außergewöhnliche Belastung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen VI B 34/16

DRsp Nr. 2016/19001

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigungsfähigkeit einer Wiedergutmachungsauflage gem. § 153a StPO als außergewöhnliche Belastung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Leistung einer Wiedergutmachungsauflage ist nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG, weil die Einstellung des Strafverfahrens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 der StPO die Zustimmung des Angeschuldigten voraussetzt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197). 2. NV: Die ordnungsgemäße Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (BFH-Beschluss vom 29. Februar 2012 I B 88/11).