BFH - Beschluss vom 08.05.2013
VII B 36/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1267
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 974/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beschränkung und Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen VII B 36/13

DRsp Nr. 2013/16332

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beschränkung und Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Mit der NZB müssen Rechtsfehler des FG bei der Überprüfung der Entscheidung des FA gerügt werden. Einwände wegen Ermessungsfehlern des FA können nur zur Revisionszulassung führen, wenn das FG insoweit seiner Pflicht zur Ermessensüberprüfung nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Bei einem solchen Entscheidungsmangel handelte es sich allerdings --wenn er vorläge-- um einen materiellen Fehler, der nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann. 2. NV: Ein Insolvenzantrag, den das FA unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner aufgrund bestandskräftiger Steuerbescheide gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen stellt, ist ermessensfehlerhaft. Ein solcher Antrag wäre insbesondere unzulässig, wenn für das FA von vornherein feststehen würde, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist. 3. NV: Für die Anrufung des FG mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des FA besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag des FA mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat.