BFH - Beschluss vom 12.04.2016
III B 114/15
Normen:
AO § 164 Abs. 3 S. 1; AO § 164 Abs. 2; AO § 356 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1249
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 404/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bestandskraft der Veranlagung zur Einkommensteuer nach Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen III B 114/15

DRsp Nr. 2016/12423

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bestandskraft der Veranlagung zur Einkommensteuer nach Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein Finanzamt ist nicht verpflichtet, bei der Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehaltes (§ 164 Abs. 3 Satz 1 AO) zusätzlich auf deren Folgen hinzuweisen oder die Einlegung eines Einspruchs zu empfehlen, weil eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO danach nicht mehr in Betracht kommt. 2. NV: Eine Frage, die von der Würdigung der tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalles abhängt, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

1. Ein Nachprüfungsvorbehalt kann gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 AO jederzeit aufgehoben werden. 2. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, bei Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts auf dessen Folgen hinzuweisen oder die Einlegung eines Einspruchs zu empfehlen, weil eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO danach nicht mehr in Betracht kommt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. September 2015 9 K 404/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 3 S. 1; AO § 164 Abs. 2; AO § 356 Abs. 1;

Gründe