BFH - Beschluss vom 28.06.2013
VIII B 173/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1599
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 600/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Rechtsanwaltssozietät mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.06.2013 - Aktenzeichen VIII B 173/12

DRsp Nr. 2013/18992

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Rechtsanwaltssozietät mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die abstrakte Frage, inwiefern ein - die Veräußerung eines Sozietätsanteils betreffender - zivilrechtlicher "Vergleich mit Abgeltungsklausel Auswirkungen auf die Höhe des Kapitalkontos hat", ist in ihrer Unbestimmtheit in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. 2. NV: Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung muss regelmäßig noch in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben werden; sie muss zudem erkennen lassen, worauf sich die Sachaufklärung des FG hätte erstrecken sollen und welche Beweise es gegebenenfalls hätte erheben müssen.

Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe