Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1. Die Vorentscheidung weicht nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. November 2006 VIII R 81/04 (BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364) ab.
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