BFH - Beschluss vom 21.08.2014
I B 119/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 693/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Bestandsprovisionen eines Kreditvermittlers mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen I B 119/13

DRsp Nr. 2014/16712

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Bestandsprovisionen eines Kreditvermittlers mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob rechtlich entstandene Forderungen auf Bestandsprovisionen nach den Grundsätzen einer "Sammelbewertung" zu aktivieren sind, kann sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, wenn das FG für den BFH bindend davon ausgeht, dass die Provisionsansprüche an den jeweiligen Bilanzstichtagen unter der aufschiebenden Bedingung der zukünftigen Darlehensgewährung stehen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn ein Vertrag auszulegen ist, da der Bundesfinanzhof als Revisionsgericht an die Vertragsauslegung durch das Finanzgericht grundsätzlich gem. § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe