BFH - Beschluss vom 22.05.2014
III B 73/13
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit a; AO § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1495
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1953/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Bezügen des Vorstandes einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen III B 73/13

DRsp Nr. 2014/11758

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Bezügen des Vorstandes einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Legt das FG in einem gegen die Einkommensteuerfestsetzung gerichteten Klageverfahren einen gegenüber den Beteiligten einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) ergangenen Feststellungsbescheid dahingehend aus, dass es sich nicht um eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, sondern wegen bloßer Hilfstätigkeit der EWIV um eine Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO handelt, kann die Revision --mangels Entscheidungserheblichkeit-- nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen werden, ob die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der nicht gewerblich tätigen EWIV zutreffender Weise nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO und nicht nach § 180 Abs. 2 AO hätte erfolgen müssen.