BFH - Beschluss vom 14.07.2016
IX B 142/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1453
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2143/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Einkünften nach dem Tod des Erblassers

BFH, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen IX B 142/15

DRsp Nr. 2016/14783

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Einkünften nach dem Tod des Erblassers

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass nach dem Tod des Erblassers allein die Erben den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen und damit die Besteuerungsgrundlagen den Erben gegenüber gesondert und einheitlich festzustellen sind.

1. Nach dem Tod des Erblassers verwirklichen allein die Erben den Tatbestand der Einkünfteerzielung, so dass die Besteuerungsgrundlagen auch nur ihnen gegenüber festzustellen sind. 2. Die Beschränkung der Erbenhaftung ist nicht im Feststellungs- oder Festsetzungsverfahren, sondern erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2015 2 K 2143/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.