BFH - Beschluss vom 04.03.2016
IX B 114/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 917
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2992/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Kosten einer Ferienwohnung

BFH, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen IX B 114/15

DRsp Nr. 2016/7379

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Kosten einer Ferienwohnung

1. NV: Die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. 2. NV: Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose ist bei einer besonderen Gestaltung und Ausstattung einer Wohnung sowie einer besonderen Größe des Grundstücks auch bei Überschreiten der ortsüblichen Vermietungszeit anhand einer Prognose zu überprüfen.

Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen anhand einer Prognose aufgrund der besonderen Gestaltung und Ausstattung einer Wohnung sowie der besonderen Größe des Grundstücks angestellt wird und wenn hinsichtlich der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeiten je nach Struktur des Ferienwohnungsmarkts auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden abgestellt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. August 2015 1 K 2992/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Gründe