BFH - Beschluss vom 27.06.2012
X B 62/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1625
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1936/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beweiswürdigung durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen X B 62/11

DRsp Nr. 2012/16397

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beweiswürdigung durch das Finanzgericht

NV: Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt.

Einwendungen gegen die finanzgerichtliche Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen. Dagegen kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, verfahrensfehlerhaft sein, wenn das Finanzgericht seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (hier: verneint).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder nicht vor oder sind von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.