BFH - Beschluss vom 22.10.2019
III B 149/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 90
DStZ 2020, 148
FamRZ 2020, 468
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1616/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung einer mehraktigen Ausbildung als Erstausbildung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen III B 149/18

DRsp Nr. 2019/18053

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung einer mehraktigen Ausbildung als Erstausbildung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rechtsfrage, ob spätestens im Monat nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts ein Beweisanzeichen für den Willen zur Fortsetzung der Erstausbildung vorliegen muss, um Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenfassen zu können, ist durch das BFH-Urteil vom 17.01.2019 - III R 8/18 (BFH/NV 2019, 815) dahingehend geklärt, dass ein derartiges Erfordernis nicht besteht. 2. NV: Übersieht das FG einen in den Akten befindlichen Bescheid, durch den das Kindergeld für einen bestimmten Monat bestandskräftig aufgehoben worden ist, und verpflichtet es die Familienkasse zur Gewährung von Kindergeld für diesen Monat, so ist dies ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.10.2018 - 7 K 1616/18 insoweit aufgehoben, als es den Monat März 2016 betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;