BFH - Beschluss vom 12.06.2020
II B 46/19
Normen:
BewG § 198; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2, Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1273
ZEV 2020, 731
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3073/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung eines Grundstücks durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.06.2020 - Aktenzeichen II B 46/19

DRsp Nr. 2020/12983

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung eines Grundstücks durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist bereits geklärt, welche Voraussetzungen ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten erfüllen muss und dass es der freien Beweiswürdigung des Finanzgerichts unterliegt, ob ein Sachverständigengutachten den geforderten Nachweis erbringt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.04.2019 – 3 K 3073/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BewG § 198; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2, Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).