BFH - Beschluss vom 07.02.2013
I B 82/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1237
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12265/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung eines Grundstücks mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen I B 82/12

DRsp Nr. 2013/15864

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung eines Grundstücks mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Eine Revisionszulassung wegen Divergenz, d.h. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbs. FGO), erfordert die schlüssige Darlegung, dass das vorinstanzliche Urteil auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem gleichfalls abstrakten Rechtssatz in der in Bezug genommenen Divergenzentscheidung abweicht. 2. NV: Die schlüssige Rüge, dass das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachgekommen sei oder seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt habe (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert substantiierte Ausführungen dazu, dass die vermisste Tatsachenwürdigung oder die fehlende Sachaufklärung aus der materiell-rechtlichen Sicht der Vorinstanz entscheidungserheblich war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 2;

Gründe