BFH - Beschluss vom 12.01.2016
VII B 79/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 16
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 201/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Steuerberaterprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen VII B 79/15

DRsp Nr. 2016/4715

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Steuerberaterprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Der Frage, ob die Antwort eines Prüflings im Verfahren der Steuerberaterprüfung als falsch bewertet oder unbewertet bleiben dar, wenn sie nach fachwissenschaftlicher Sicht richtig ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass richtige Antworten oder Lösungen von einem Prüfer nicht als falsch bewertet werden dürfen.

Die Frage, ob eine Antwort eines Prüflings im Prüfverfahren als falsch bewertet werden oder unbewertet bleiben darf, wenn sie nach fachwissenschaftlicher Sicht richtig ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da auf der Hand liegt, dass Richtiges nicht als falsch bewertet werden darf.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. April 2015 13 K 201/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe