BFH - Beschluss vom 21.08.2013
I B 60/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. c;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 28
DB 2013, 21
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3897/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung von Rückstellungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen I B 60/12

DRsp Nr. 2013/23066

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung von Rückstellungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein künftiger Vorteil (hier: sog. Kippentgelte im Zusammenhang mit einer Rekultivierungsverpflichtung) ist bereits dann i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG 2002 mit der Erfüllung einer Verpflichtung voraussichtlich verbunden und führt zur Minderung einer Rückstellung, wenn mehr Gründe für als gegen den Vorteilseintritt sprechen. Der Abschluss schuldrechtlicher Verträge ist nicht erforderlich.

Bei der Bewertung von Rückstellungen sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. c EStG 2002 künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, wertmindernd zu berücksichtigen, soweit sie nicht als Forderungen zu aktivieren sind. Eine solche Verbundenheit besteht bereits dann, wenn mehr Gründe für als gegen den Vorteilseintritt sprechen, der Vorteilseintritt also überwiegend wahrscheinlich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. c;

Gründe

I. In der Sache streitig ist die Berechtigung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zur Bildung von Rückstellungen für Rekultivierungen in den Streitjahren 2002 bis 2004.