BFH - Beschluss vom 25.09.2018
I B 11/18
Normen:
UmwStG 2006 § 15 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 56
DStZ 2018, 901
GmbHR 2018, 1331
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2005/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Abspaltung zur Neugründung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen I B 11/18

DRsp Nr. 2018/16952

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Abspaltung zur Neugründung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 ist auch dann nicht teleologisch zu reduzieren, wenn bei der Abspaltung Wirtschaftsgüter, die keine stillen Reserven enthalten, zurückbehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. November 2017 4 K 2005/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UmwStG 2006 § 15 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.