BFH - Beschluss vom 21.06.2016
III B 133/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 72 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1450
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 334/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung des Kindergeldes für die weitere Ausbildung eines Kindes bei der Bundeswehr mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.06.2016 - Aktenzeichen III B 133/15

DRsp Nr. 2016/14772

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung des Kindergeldes für die weitere Ausbildung eines Kindes bei der Bundeswehr mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Durch das Urteil vom 16. September 2015 III R 6/15 (BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281 - Material-Dispositions-Unteroffizier) ist geklärt, welche Kriterien bei einem Soldaten für ein Ausbildungsverhältnis sprechen können. 2. NV: Zum Abschluss einer Erstausbildung durch die Ernennung zum Unteroffizier und eine zivile Ausbildung zum Fluggerätemechaniker. 3. NV: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG stellt auf die tatsächliche Ausbildungsdauer ab. Ein Kind kann nach Abschluss der Ausbildung auch dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es den Abschluss vor Ablauf der üblichen oder der unter anderen Umständen erforderlichen Ausbildungsdauer erreicht hat. 4. NV: Verwendungslehrgänge eines Soldaten nach bestandener Laufbahnprüfung und einem zivilen Berufsabschluss sind nicht mehr Bestandteil der Erstausbildung und begründen regelmäßig auch kein Ausbildungsdienstverhältnis.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung ist für weitere Ausbildungsmaßnahmen eines Kindes im Soldatenverhältnis Kindergeld nicht zu bewilligen, weil das Kind mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig ist und sich nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet.

Tenor