BFH - Beschluss vom 18.08.2015
III B 112/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1595
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1276/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung des Kindergeldes für ein in der Berufsausbildung im mittleren Dienst befindliches Kind

BFH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen III B 112/14

DRsp Nr. 2015/16856

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung des Kindergeldes für ein in der Berufsausbildung im mittleren Dienst befindliches Kind

1. NV: Ist im Protokoll über die mündliche Verhandlung ausgeführt, dass die Beteiligten die Gelegenheit erhalten haben, zum Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, steht infolge der Beweiskraft des Protokolls fest, dass das FG dem Kläger diese Möglichkeit nicht unter Verstoß gegen die § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO versagt hat. 2. NV: Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht erheblich sind.

Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, die nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 zur Zulassung der Revision zu führen hätte, liegt nicht vor, wenn der Kläger allein vorträgt, dass aufgrund der aufgezeigten materiellen und formellen Mängeln des finanzgerichtlichen Urteils eine objektiv willkürliche Entscheidung gegeben sei.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. August 2014 12 K 1276/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe