BFH - Beschluss vom 26.03.2013
III B 158/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 lit. c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 968
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1185/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung von Kindergeld einer nicht erwerbstätigen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen

BFH, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen III B 158/12

DRsp Nr. 2013/8023

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung von Kindergeld einer nicht erwerbstätigen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen

1. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die einschränkenden Regelungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. b EStG für die Kindergeldberechtigung von Ausländern mit bestimmten vorübergehenden Aufenthaltstiteln verfassungsgemäß sind, muss er sich zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH auseinandersetzen. 2. NV: Insoweit hat das BVerfG das gesetzgeberische Ziel, Kindergeld nur solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben, nicht beanstandet. Nach der Rechtsprechung des BFH handelte der Gesetzgeber verfassungskonform und im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG einen Daueraufenthalt eines Ausländers, dem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, typisierend erst ein einem mindestens dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und bei vorliegender Integration in den Arbeitsmarkt unterstellte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 lit. c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe