BFH - Beschluss vom 08.03.2013
III B 24/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 62;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 980
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2629/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung von Kindergeld für ein im Ausland lebendes und dort begünstigtes Kind mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 08.03.2013 - Aktenzeichen III B 24/12

DRsp Nr. 2013/6822

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung von Kindergeld für ein im Ausland lebendes und dort begünstigtes Kind mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Stützt das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere tragende Gründe, kann die Revision wegen Divergenz nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Gründe eine Divergenz gegeben ist. Der weitere tragende Grund kann sich auch aus einer vom FG nach § 105 Abs. 5 FGO zu eigen gemachten Begründung der Einspruchsentscheidung ergeben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 62;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist anzunehmen, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178).