BFH - Beschluss vom 08.05.2013
III B 140/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1248
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1508/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung von Kindergeld zu Gunsten eines polnischen Staatsangehörigen mangels Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen III B 140/12

DRsp Nr. 2013/15495

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung von Kindergeld zu Gunsten eines polnischen Staatsangehörigen mangels Darlegung von Zulassungsgründen

1. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, genügt er den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenz nicht, wenn er zwar aus der angegriffenen Entscheidung einen Rechtssatz herausarbeitet, diesem jedoch keinen Rechtssatz aus der vorgeblichen Divergenzentscheidung gegenüberstellt. 2. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels mit der Begründung, das Finanzgericht habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, genügt er den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung eines solchen Verfahrensmangels nicht, wenn er zwar angibt, zu welcher Frage das Finanzgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte durchführen müssen, jedoch keine Ausführungen dazu macht, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten.