BFH - Beschluss vom 03.04.2013
X B 20/12
Normen:
EStG 2008 § 7g Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1111
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 753/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung einer Investitionsrücklage für einen angeblich beabsichtigten Bootsvercharterungsbetrieb mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen X B 20/12

DRsp Nr. 2013/14302

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung einer Investitionsrücklage für einen angeblich beabsichtigten Bootsvercharterungsbetrieb mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Revision ist nur dann wegen einer sog. nachträglichen Divergenz zuzulassen, wenn hinsichtlich der hiervon betroffenen Rechtsfrage innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist die grundsätzliche Bedeutung bzw. die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung ordnungsgemäß dargelegt wurde.

Normenkette:

EStG 2008 § 7g Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1. Der Kläger legt nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Auch wird nicht dargetan, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einem Verfahrensfehler beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Vielmehr wird mit der Beschwerdebegründung im Stil einer Revisionsbegründung lediglich vorgebracht, das Urteil beruhe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf unzutreffenden Annahmen.