BFH - Beschluss vom 24.04.2013
X B 179/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1229
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1034/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung einer Investitionsrückstellung mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen X B 179/12

DRsp Nr. 2013/15507

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung einer Investitionsrückstellung mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: Es ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass zur Prüfung der Investitionsabsicht in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen sind. Es ist jedoch nicht zwingend, den Nachweis der Investitionsabsicht bei noch in Gründung befindlichen Betrieben ausschließlich durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug vorgenommen wird, zu führen. Auch andere geeignete und objektive belegbare Indizien sind zugelassen. 2. NV: Hat das FG sein Urteil auf eine Hauptbegründung und eine Hilfsbegründung gestützt, so ist auch hinsichtlich der Hilfsbegründung ein Zulassungsgrund in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form geltend zu machen.