BFH - Beschluss vom 27.03.2014
X B 67/13
Normen:
EStG § 7g; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1073
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1244/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung eines an Investitionsabzugsbetrages mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen X B 67/13

DRsp Nr. 2014/7697

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung eines an Investitionsabzugsbetrages mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die vorgebliche Divergenzentscheidung in der entscheidenden Rechtsfrage zu einer anderen Rechtslage ergangen ist als das FG-Urteil.

Die Revision ist in der Regel nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die vorgebliche Divergenzentscheidung in der entscheidenden Rechtsfrage zu einer anderen Rechtslage ergangen ist als das angefochtene Urteil des Finanzgerichts.

Normenkette:

EStG § 7g; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger und Beschwerdeführer ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952) ab.