BFH - Beschluss vom 30.04.2013
I B 151/12
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 50
BFH/NV 2013, 1572
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1620/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung von Ansparrücklagen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und für die Erbringung von Bestandspflegeleistungen, da eine aufgezeigte Divergenz auf zwischenzeitlich ausgelaufenem Recht beruht

BFH, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen I B 151/12

DRsp Nr. 2013/19245

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung von Ansparrücklagen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und für die Erbringung von Bestandspflegeleistungen, da eine aufgezeigte Divergenz auf zwischenzeitlich ausgelaufenem Recht beruht

1. NV: Betrifft die Rüge der Divergenz ausgelaufenes Recht (hier: § 7g EStG 2002 a.F.), ist eine Revisionszulassung nur dann i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbs. FGO erforderlich, wenn von der Divergenz noch eine größere Anzahl von Fällen betroffen ist. 2. NV: Da die Grundsätze über den formellen Bilanzenzusammenhang auf die zutreffende Erfassung des Totalgewinns und hierbei insbesondere auf einen möglichst raschen periodenübergreifenden Fehlerausgleich zielen, kommen sie auch dann zum Tragen, wenn eine Ansparrücklage nach § 7g EStG 2002 a.F. zu Unrecht gebildet worden ist.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe