BFH - Beschluss vom 02.04.2014
I B 21/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1216
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 47/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung von Rückstellungen für die Zahlung von Vergütungen an den Geschäftsführer und den Prokuristen einer GmbH während der Zeit der Freistellung vor Eintritt in den Ruhestand mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen I B 21/13

DRsp Nr. 2014/9630

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung von Rückstellungen für die Zahlung von Vergütungen an den Geschäftsführer und den Prokuristen einer GmbH während der Zeit der Freistellung vor Eintritt in den Ruhestand mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung tritt im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auch dann ein, wenn der maßgebende Organisationsakt zwischen der Zustellung des FG-Urteils und der Einlegung der Beschwerde in Kraft getreten ist. 2.NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz sowie eines Verfahrensfehlers.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der G-GmbH, ihrer früheren Organgesellschaft. Bei der G-GmbH waren A als Geschäftsführer und B als Prokurist angestellt. Im Jahr 2005 vereinbarte die G-GmbH mit A die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses zum 31. Dezember 2013 und die vorzeitige Freistellung zum 31. März 2011. Mit Beginn der Freistellung sollten die Vergütungsbezüge als Pauschale in Höhe von ... € gezahlt werden. Ein vergleichbarer Aufhebungsvertrag zum 31. Oktober 2011 mit einer Pauschalzahlung von ... € bei vorzeitiger Freistellung zum 31. Oktober 2010 ist mit B abgeschlossen worden.