BFH - Beschluss vom 28.04.2016
IX B 18/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10d Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1173
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5357/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheides zu Lasten der Erben mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen IX B 18/16

DRsp Nr. 2016/10465

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheides zu Lasten der Erben mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rechtsfragen zum Verlustabzug in Erbfällen sind seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608 geklärt. Gleiches gilt für die Bindungswirkung von Verlustfeststellungsbescheiden nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG. 2. NV: Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. 3. NV: Mit materiell-rechtlichen Fehlern der Entscheidung kann die Zulassung der Revision aufgrund einer Verfahrensrüge nicht erreicht werden.

Rechtsfragen zum Verlustabzug in Erbfällen sowie zur Bindungswirkung von Verlustfeststellungsbescheiden sind höchstrichterlich geklärt (BFH - GrS 2/04 - 17.12.2007). Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass das Finanzgericht diese Rechtsprechung im Einzelfall unrichtig angewendet hat.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2015 5 K 5357/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10d Abs. 2 S. 1;

Gründe