BFH - Beschluss vom 23.05.2013
VIII B 153/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1233
NZA 2014, 138
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 471/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Eigenschaft eines ausgebauten Dachgeschosses einer Doppelgarage als häusliches Arbeitszimmer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen VIII B 153/12

DRsp Nr. 2013/16345

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Eigenschaft eines ausgebauten Dachgeschosses einer Doppelgarage als häusliches Arbeitszimmer mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein beruflich genutzter Garagenaufbau kann auch dann zur häuslichen Sphäre gehören und damit ein "häusliches" Arbeitszimmer sein, wenn er sich auf demselben Grundstück wie das selbstgenutzte Einfamilienhaus befindet und vom Privatbereich aus zugänglich ist.

Ein häusliches Arbeitszimmer erfordert die Einbindung in die häusliche Wohnsphäre.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

1. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

a) Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nicht konkret formulierte, aber sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage lautet, ob ein als Arbeitszimmer genutztes ausgebautes Dachgeschoss einer Doppelgarage, die ca. 20 m vom selbstbewohnten Einfamilienhaus entfernt auf dem Grundstück der Kläger steht, (noch) ein häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.