BFH - Beschluss vom 19.01.2016
VIII B 75/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 551
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 277/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus treuhänderisch gehaltenen Mitunternehmeranteilen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen VIII B 75/14

DRsp Nr. 2016/4229

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus treuhänderisch gehaltenen Mitunternehmeranteilen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass der an einer Personengesellschaft zivilrechtlich allein beteiligte Treuhänder dem Treugeber als mittelbarem Mitunternehmer dessen Mitunternehmerstellung vermittelt und daneben selbst Mitunternehmer sein kann. Veräußert der Treuhänder den treuhänderisch gehaltenen Mitunternehmeranteil, erzielt unmittelbar der Treugeber den Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils. Dieser Veräußerungsgewinn wird im Rahmen eines zweistufigen gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens auf der ersten Stufe dem Treuhänder zugerechnet. In der Feststellung auf der zweiten Stufe ist dieser Veräußerungsgewinn für den Treugeber als laufender Gewinn oder Anteilsveräußerungsgewinn festzustellen und über die Anwendung einer Tarifbegünstigung zu entscheiden.