BFH - Beschluss vom 26.03.2013
VIII B 157/12
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 934
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 668/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommenssteuerliche Behandlung von Zahlungen aufgrund eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen VIII B 157/12

DRsp Nr. 2013/8024

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommenssteuerliche Behandlung von Zahlungen aufgrund eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erbverzicht und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher --bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher-- Vertrag ist, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt. 2. NV: Ob Zahlungen aufgrund eines solchen Vertrages einen Zinsanteil enthalten, ist eine Frage des Einzelfalls und daran zu messen, ob der Zahlung eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugrunde liegt.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher - bürgerlich- rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher - Vertrag ist, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt. Ob Zahlungen aufgrund eines solchen Vertrages einen Zinsanteil enthalten, ist eine Frage des Einzelfalls und daran zu messen, ob der Zahlung eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugrunde liegt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe