BFH - Beschluss vom 21.08.2013
X B 150/12
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1784
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4100/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung der Nichtnutzungszeiten vermieteter Wohnmobile mangels eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen X B 150/12

DRsp Nr. 2013/21445

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung der Nichtnutzungszeiten vermieteter Wohnmobile mangels eines Verfahrensfehlers

NV: Unterhält ein Steuerpflichtiger einen Betrieb zum Zweck der Vermietung von Wohnmobilen, können Anlaufverluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht auch dann vom Abzug ausgeschlossen sein, wenn jeweils mehr als ein Fahrzeug vorhanden ist.

Eine unzutreffende Würdigung des Sachverhalts stellt keinen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 S. 1 FGO und damit keinen Verfahrensfehler dar, sondern einen materiell-rechtlichen Mangel, der nur Vorliegen eines gravierenden Rechtsanwendungsfehlers zur Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind zum Teil nicht schlüssig gerügt worden. Im Übrigen liegen sie nicht vor.

1. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.