BFH - Beschluss vom 08.10.2014
VIII B 115/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 12; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 200
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 293/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung der ratierlichen Erfüllung einer Kaufpreisschuld für ein Grundstück über einen Zeitraum von fünf Jahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen VIII B 115/13

DRsp Nr. 2014/18363

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung der ratierlichen Erfüllung einer Kaufpreisschuld für ein Grundstück über einen Zeitraum von fünf Jahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Wird die Kaufpreisforderung aus einem Grundstücksverkauf für mehr als ein Jahr gestundet, enthalten die im Zeitraum zwischen Besitzübergang und Fälligkeit des Kaufpreises zu zahlenden Raten einen Zinsanteil.

Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass in Fällen langfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen ist, dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen als bei späterer Zahlung, so dass der erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil enthält.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 12; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerten mit notariellem Kaufvertrag vom 29. September 2005 ihr im hälftigen Miteigentum stehendes und zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück samt Gebäude zu einem Kaufpreis in Höhe von 750.000 €.